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Typische Ausreden von Falschparkern und wie Sie trotzdem zu Ihrem Recht kommen
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Falschparker in Zürich
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Typische Ausreden von Falschparkern und wie Sie trotzdem zu Ihrem Recht kommen

Falsch parkiert auf Ihrem Privatparkplatz? Erfahren Sie, wie Sie in der Schweiz legal eine Umtriebsentschädigung verlangen – mit Zession und ohne richterliches Verbot.

Illegales Parkieren auf Privatgrundstücken ist in der Schweiz ein tägliches Ärgernis – für Eigentümer:innen, Mieter:innen, Hausverwaltungen und Parkplatzanbieter. Der Ärger ist nicht nur emotional, sondern auch mit Aufwand verbunden: Beweissicherung, Halterabfrage, Kommunikation mit dem Falschparker. Viele fragen sich daher:

Darf man für diesen Aufwand eine Umtriebsentschädigung verlangen – auch ohne richterliches Verbot?

Die Antwort: Ja – und zwar ganz legal. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Schweizer Parkplatzbesitzer wissen sollten und wie sie ihre Rechte rechtssicher durchsetzen – ohne Polizei und ohne Behörde.

Was ist eine Umtriebsentschädigung?

Die Umtriebsentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich für den Aufwand, den ein unberechtigt parkierendes Fahrzeug auf Privatgrund verursacht. Sie basiert auf dem Schweizer Obligationenrecht (insbesondere Art. 41 OR – unerlaubte Handlung) und umfasst typischerweise:

  • Fotografieren des Fahrzeugs
  • Beweissicherung und Dokumentation
  • Halteranfrage beim Strassenverkehrsamt
  • Erstellung und Versand eines Forderungsschreibens

Diese Tätigkeiten verursachen Zeit- und Verwaltungsaufwand – und dieser darf entschädigt werden.

Braucht es ein richterliches Verbot?

Nein. Ein richterliches Verbot ist nicht erforderlich, um eine Umtriebsentschädigung einzufordern. Das widerrechtliche Abstellen auf einem klar erkennbaren Privatparkplatz genügt. Was zählt, ist die klare Abgrenzung vom öffentlichen Raum – etwa durch Markierungen, Schilder, bauliche Grenzen oder andere Hinweise.

Häufige Ausreden – und warum sie keine Rolle spielen

„Ich war nur fünf Minuten da.“

Die Dauer ist irrelevant. Sobald jemand unbefugt auf Privatgrund parkiert, entsteht ein zivilrechtlicher Verstoss – sei es für fünf Minuten oder fünf Stunden.

„Ich habe das Schild nicht gesehen.“

Unwissen schützt nicht. Bodenmarkierungen, Namensschilder oder bauliche Trennung vom öffentlichen Raum reichen aus, um Privatnutzung zu erkennen.

„Hier parken doch immer alle.“

Gewohnheitsrecht gibt es auf Privatgrund nicht. Jeder Verstoss ist einzeln rechtswidrig – auch wenn andere es ebenfalls tun.

„Ich hatte einen Notfall.“

Nur echte medizinische oder technische Notfälle gelten in Ausnahmen. Ein kurzer Einkauf oder ein Kaffee zählt nicht dazu.

„Mein Navi hat mich hierher geschickt.“

Navigationssysteme entbinden nicht von der Pflicht, sich über Grundstücksgrenzen und Verbotsschilder zu informieren.

So gehen Sie richtig vor

1. Beweise sichern

Fotografieren Sie das Fahrzeug mit Kennzeichen, Standort, Uhrzeit, Beschilderung und Markierungen. Je besser die Beweislage, desto einfacher die Durchsetzung Ihrer Forderung.

2. Halterauskunft einholen

Als Privatperson können Sie beim zuständigen Strassenverkehrsamt eine Halteranfrage stellen – mit Begründung und Dokumentation. Die Abfrage ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. zur Geltendmachung einer Forderung).

3. Forderung stellen

Erstellen Sie ein Schreiben mit einer klaren Aufstellung Ihres Aufwands, begründet durch Fotos und Halterdaten. Üblich sind Beträge zwischen CHF 40–80, je nach Umfang.

Zession: Ihre Forderung rechtssicher abtreten

Wenn Sie sich nicht selbst um all das kümmern möchten, können Sie Ihre Forderung per Zession an eine spezialisierte Plattform wie Falsch-Parker.ch abtreten.

Was ist eine Zession?

Die Zession (Forderungsabtretung) ist ein Vertrag, mit dem Sie Ihre zivilrechtliche Forderung an einen Dritten übertragen. Der neue Gläubiger – z. B. Falsch-Parker.ch – tritt dann in Ihre Position ein und übernimmt:

  • die rechtliche Geltendmachung,
  • die Kommunikation mit dem Falschparker,
  • Mahnwesen, Inkasso und Auszahlung.

💡 Vorteil für Sie: Kein Aufwand, keine Kosten – aber im Erfolgsfall eine direkte Auszahlung der Umtriebsentschädigung.

Wie hoch darf die Umtriebsentschädigung sein?

Es gibt keine gesetzlich fixierte Pauschale, aber die Entschädigung muss verhältnismässig und begründbar sein. Üblich sind:

  • CHF 40–50 bei einfachem Aufwand (z. B. Dokumentation & Halteranfrage)
  • CHF 70–80 bei höherem Aufwand (z. B. Mahnungen, wiederholte Verstösse)

Die Entschädigung ist kein Bussgeld, sondern eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung.

Was tun bei Nichtzahlung?
  1. Zahlungserinnerung oder Mahnung senden Schriftlich, sachlich, mit Frist und Begründung.
  2. Betreibung einleiten Über das zuständige Betreibungsamt – bei durchsetzbarer Forderung.
  3. Forderung über Zession abgeben Plattformen wie Falsch-Parker.ch übernehmen alle Schritte für Sie – effizient und rechtskonform.

Fazit

Falschparker auf Privatgrund verursachen nicht nur Ärger – sondern echten Aufwand. Schweizer Parkplatzbesitzer haben das Recht, sich zu wehren – auch ohne richterliches Verbot, ohne Polizei, und ohne „Ordnungsamt“.

Mit klarer Dokumentation, einem strukturierten Vorgehen und der Möglichkeit der Zession können Sie Ihr Recht einfach und risikofrei durchsetzen.