
Erfahre, wie du als Parkplatzbesitzer in der Schweiz legal eine Umtriebsentschädigung bei Falschparkern fordern kannst – auch ohne richterliches Verbot.
Illegales Parkieren auf privaten Parkplätzen ist in der Schweiz ein alltägliches Ärgernis – vor allem für Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieter, Verwaltungen und Parkplatzanbieter. Der Ärger ist nicht nur emotional, sondern auch mit Aufwand verbunden: Beweise sichern, Halterabfrage machen, Schreiben formulieren. Viele stellen sich dabei die Frage:
Darf man für diesen Aufwand eine Umtriebsentschädigung verlangen – auch ohne richterliches Verbot?
Die Antwort: Ja. Und zwar ganz legal. In diesem Beitrag erklären wir, was Schweizer Parkplatzbesitzer wissen sollten und wie sie rechtssicher vorgehen können.
Was ist eine Umtriebsentschädigung?
Die Umtriebsentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich für den administrativen Aufwand, den ein Falschparker verursacht. Sie deckt die Zeit und Mühe ab, die erforderlich ist, um gegen unbefugtes Parkieren vorzugehen.
Typische Aufwände:
- Fotografieren des Fahrzeugs
- Beweissicherung und Dokumentation
- Halteranfrage bei der Polizei oder dem Strassenverkehrsamt
- Erstellung und Versand von Mahnschreiben
Rechtlicher Hintergrund: Die Umtriebsentschädigung stützt sich auf das Obligationenrecht (OR), insbesondere auf Art. 41 OR (unerlaubte Handlung). Wer das Eigentum oder Besitzrecht Dritter verletzt, kann schadenersatzpflichtig sein – auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung.
Benötigt man ein richterliches Verbot?
Kurz und klar: Nein.Ein richterliches Verbot ist nicht notwendig, um eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Das widerrechtliche Parkieren auf Privatgrund allein reicht in der Regel aus, um eine Entschädigung zu fordern.
Wie können Parkplatzbesitzer vorgehen?
1. Beschilderung & Dokumentation
- Deutliche Beschilderung: „Privatparkplatz – Parkieren Verboten“
- Hinweis auf bestehendes gerichtliches Verbot (falls vorhanden)
- Sichtbarkeit ist zentral für spätere rechtliche Schritte
2. Beweisaufnahme
- Fotos vom Fahrzeug, gut erkennbar inkl. Datum und Zeit
- Falls möglich: Zeugen notieren oder den Ablauf dokumentieren
3. Fahrzeughalter ausfindig machen
- Halteranfrage beim zuständigen Strassenverkehrsamt stellen
Eine Halteranfrage ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – zum Beispiel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
4. Umtriebsentschädigung einfordern
- Klare Rechnung mit Begründung und Aufstellung der Aufwände
- Zahlungsziel, Kontaktinformationen und Vermerk auf mögliche rechtliche Schritte bei Nichtzahlung
Tipp: Mit Falsch-Parker.ch können Parkplatzbesitzer diese Schritte effizient und rechtssicher in weniger als 15 Sekunden abwickeln. Von Beweissicherung über die Halteranfrage bis zur Abwicklung der Umtriebsentschädigung – wir helfen Ihnen dabei, Ihr Eigentumsrecht durchzusetzen, ohne grossen Aufwand.
Wie hoch darf die Umtriebsentschädigung sein?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Pauschale. Wichtig ist, dass die Forderung verhältnismässig und nachvollziehbar ist.
Übliche Beträge: CHF 40–80, je nach Aufwand (z. B. CHF 80 bei mehrfachen Mahnungen und Halteranfrage)
Faustregel: Keine „Strafe“, sondern realistische Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Aufwand.
Was tun bei Nichtzahlung?
- Mahnung senden: höflich, aber bestimmt
- Betreibung einleiten: über das zuständige Betreibungsamt (Betreibungsbegehren einreichen)
- Anzeige erstatten: möglich bei vorhandenem richterlichem Verbot und dessen Missachtung
Auch hier unterstützt Falsch-Parker.ch mit Vorlagen, Tools und auf Wunsch mit der gesamten Abwicklung.
Häufige Irrtümer und Missverständnisse
❌ „Ich darf nur mit richterlichem Verbot etwas verlangen.“ Falsch. Die Umtriebsentschädigung kann auch ohne ein solches verlangt werden.
❌ „Das ist eine illegale Busse.“ Falsch. Es handelt sich nicht um eine Busse, sondern um zivilrechtliche Schadensersatzforderung.
❌ „Nur Polizei darf einschreiten.“ Falsch. Privatpersonen dürfen auf dem eigenen Grundstück zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Fazit
Falschparken auf Privatparkplätzen ist nicht nur ärgerlich – es verursacht echten Aufwand. Schweizer Parkplatzbesitzer haben das Recht, sich zu wehren – auch ohne richterliches Verbot.
Mit einer klaren Dokumentation, fairer Entschädigung und einem strukturierten Vorgehen lassen sich ungebetene Parker effizient und rechtssicher zur Rechenschaft ziehen.